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Wir hoffen, dass wir Sie als Betroffenen und Ihre Angehörigen mit unseren nachfolgenden Informationen Rund um das Thema Pflege und Betreuung unterstützen können und stehen Ihnen darüber hinaus für weitergehende Auskünfte gern persönlich zur Verfügung.

Häusliche Krankenpflege

Die häusliche Krankenpflege wird vom behandelnden Arzt verordnet und von der Krankenversicherung für einen begrenzten Zeitraum genehmigt und finanziert und ist daher nicht mit der häuslichen Pflege der Pflegeversicherung zu verwechseln.

Die Schwerpunkte der häuslichen Krankenpflege bilden behandlungspflegerische Leistungen (medizinische Leistungen wie z.B. Medikamentengabe, Wundversorgung). Zur Behandlungspflege gehören Pflegemaßnahmen, welche durch bestimmte Krankheitsbeschwerden erforderlich werden. Diese Pflegemaßnahmen sind speziell auf den Krankheitszustand des Patienten abgestimmt und sollen dazu beitragen die Krankheit zu heilen und bestehende Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im besten Fall zu verhindern.

Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall aufgrund ärztlicher Verordnung erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Im Gegensatz zur häuslichen Pflege, darf der Patient im Rahmen der häuslichen Krankenpflege; nur über einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst versorgt werden. Eine Krankenpflege durch Angehörige oder andere Laien ist in den meisten Fällen ausgeschlossen.

Häusliche Pflege

Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, welche unter dem „Dach“ der Krankenkassen angesiedelt sind, d.h. jeder Krankenkasse ist eine Pflegekasse angeschlossen. Die Pflegeversicherung ist keine „Vollversicherung“, sondern stellt eine soziale Grundsicherung “Teilkasko”, in Form von unterstützenden Hilfeleistungen, dar. Darüber hinaus  erfordert es Eigenleistungen der Patienten bzw. anderer Träger. Zur häuslichen Pflege  gehören die Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung des Patienten.

Überleitung in die Pflegegrade

Mit Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes am 1. Januar 2016 wurden die Weichen für einen grundlegend neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff gestellt, der ab dem 1. Januar 2017 gilt. Fünf neue Pflegegrade werden die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen. Künftig erhalten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind. Die Überleitung in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch.

Bei Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen gilt die Regel „+1“.

In Pflegestufen bis 2016 In Pflegegraden ab 2017
Pflegestufe I Pflegegrad 2
Pflegestufe II Pflegegrad 3
Pflegestufe III Pflegegrad 4
Pflegestufe III (Härtefall) Pflegegrad 5

 

Bei Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gilt die Regel „+2“.

In Pflegestufen bis 2016 In Pflegegraden ab 2017
Pflegestufe 0 Pflegegrad 2
Pflegestufe I Pflegegrad 3
Pflegestufe II Pflegegrad 4
Pflegestufe III Pflegegrad 5

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Ermittlung des Pflegegrades

Der Gutachter oder die Gutachterin wird nach dem neuen Begutachtungsinstrument folgende Lebensbereiche – sie werden auch „Module“ genannt – näher betrachten:

  • Mobilität: (körperliche Beweglichkeit, zum Beispiel morgens aufstehen vom Bett und ins Badezimmer gehen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (verstehen und reden: zum Beispiel Orientierung über Ort und Zeit, Sachverhalte und begreifen, erkennen von Risiken, andere Menschen im Gespräch verstehen)
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (zum Beispiel Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen)
  • Selbstversorgung (zum Beispiel sich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken, selbständige Benutzung der Toilette)
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (zum Beispiel die Fähigkeit haben die Medikamente selbst einnehmen zu können, die Blutzuckermessung selbst durchzuführen und deuten zu können oder gut mit einer Prothese oder dem Rollator zurecht zu kommen, den Arzt selbständig aufsuchen zu können)
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (zum Beispiel die Fähigkeit haben den Tagesablauf selbständig zu gestalten, mit anderen Menschen in direkten Kontakte zu treten oder die Skatrunde ohne Hilfe zu besuchen)
  • Die Module 7 und 8, außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung, runden das Begutachtungsverfahren ab.

Diese beiden Module fließen nicht in die Berechnung des Pflegegrades ein, weil die Selbstständigkeit in diesen Bereichen schon in den anderen Kriterien abgebildet ist. Die Auswertung dieser Module gibt jedoch wichtige Hinweise für die Versorgungs- und Pflegeplanung.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick

Pflegegrade Geldleistung

ambulant,
in Euro

Sachleistung

ambulant,
in Euro

Entlastungsbetrag

ambulant (zweckgebunden),
in Euro

Leistungsbetrag

vollstationär,
in Euro

Pflegegrad 1 0  0 125 125
Pflegegrad 2 316 689 125 770
Pflegegrad 3 545 1.298 125 1.262
Pflegegrad 4 728 1.612 125 1.775
Pflegegrad 5 901 1.995 125 2.005

Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wächst die Zahl der Versicherten, die Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, da die Unterstützung deutlich früher ansetzt. In den Pflegegrad 1 werden künftig erstmalig Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber schon in gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Pflegegeld für häusliche Pflege

Pflegebedürftigkeit in Graden Leistungen pro Monat
Pflegegrad 1
Leistungen nach § 28a SGB XI
Pflegegrad 2 316
Pflegegrad 3 545
Pflegegrad 4 728
Pflegegrad 5 901

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Im Zuge der Pflegestärkungsgesetze erhalten fast alle Pflegebedürftigen zumeist höhere Leistungen.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Zusätzliche Betreuungs- & Entlastungsleistungen - Entlastungbetrag

Einheitlicher Entlastungsbetrag für die Pflegegrade 1 bis 5

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können sogenannte zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Diese sollen die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen unterstützen, zum Beispiel um eine Betreuung im Alltag sicherzustellen oder zur Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Organisation des Pflegealltags.

Ab 1. Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5, die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.

Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er kann zur (Ko-)Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) verwendet werden. Außerdem kann er für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet. Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson / Urlaubsvertretung

Verhinderungspflege

Leistungen ab 2017  bei Inanspruchnahme

Pflegebedürftigkeit in Graden  Max. Leistungen pro Kalenderjahr in Euro
Pflegegrad 1 Leistungen nach § 28a SGB XI
Pflegegrad 2-5 1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu sechs Wochen

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Diese sogenannte Verhinderungspflege kann etwa durch einen ambulanten Pflegedienst oder nahe Angehörige erfolgen.

Außerdem können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege ( bis zu 806 Euro) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Die Verhinderungspflege kann dadurch auf maximal 150 Prozent des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Seit dem 1. Januar 2016 wird auch die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen im Jahr fortgewährt.

Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Pflege für eine begrenzte Zeit / Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege

Leistungen ab 2017  bei Inanspruchnahme

Pflegebedürftigkeit in Graden Max. Leistungen pro Kalenderjahr in Euro
Pflegegrad 1 bis zu 125 einsetzbarer Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2-5 1.612 Euro für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen.

Seit dem 1. Januar 2015 ist gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von vier auf bis zu acht Wochen ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. Seit dem 1. Januar 2016 besteht auch ohne Inanspruchnahme des Leistungsbetrages der Verhinderungspflege generell ein Anspruch auf acht Wochen Kurzzeitpflege.

Auch die Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes bei Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege wurde auf acht Wochen im Jahr ausgeweitet. Diese Ansprüche gelten ab 1. Januar 2017 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Übergangspflege für Menschen ohne Pflegegrad

Es gibt Fälle, in denen Menschen vorübergehend Pflege benötigen, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt, zum Beispiel nach einer Operation oder aufgrund einer akuten schwerwiegenden Erkrankung. Bisher hatten Patientinnen und Patienten hierbei keinen Anspruch auf gesetzliche Leistungen. Diese Versorgungslücke schließt das Krankenhausstrukturgesetz mit der sogenannten übergangspflege als neue Leistung der Krankenkassen.

Seit 1. Januar 2016 haben Versicherte für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege sowie auf eine Haushaltshilfe. Befinden sich Kinder im Haushalt, die bei Beginn der Leistung jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, kann die Haushaltshilfe auf bis zu 26 Wochen verlängert werden. Reichen diese Leistungen nicht aus, besteht Anspruch auf Aufnahme in eine Kurzzeit-Pflegeeinrichtung für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Die Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege bis zu einem Betrag von jährlich 1.612 Euro.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Pflegeberatung

Ziel der Pflegeberatung ist es, durch das Zusammenwirken aller Beteiligten für eine optimale Pflege zu sorgen. Je besser die ambulante Versorgung, desto größer die Chance, dass die vollstationäre Versorgung vermieden werden kann.

Patienten, welche ausschließlich Pflegegeld beziehen, sind durch die Pflegeversicherung verpflichtet, bei den Pflegegraden 2 und 3 zweimal im Jahr; bei den Pflegegraden 4 und 5  in jedem Quartal,  eine Beratung durch eine Pflegefachkraft bzw. einem zugelassenen Pflegedienst in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch zu nehmen. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, wird die Zahlung des Pflegegeldes durch die Pflegeversicherung eingestellt. Der Beratungsbesuch wird von der Pflegeversicherung finanziert.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Hilfsmittel

Für Hilfsmittel wie Gehhilfen oder Duschstühle sind seit dem 1.1.2017 keine Anträge mehr nötig – vorausgesetzt, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) empfiehlt diese in seinen Gutachten.

Bis zu 40 Euro stehen pro Monat für Verbrauchsprodukte wie Betteinlagen oder Einmalhandschuhe zur Verfügung.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Wohnumfeldverbessernde Massnahmen

Wenn Versicherte zu Hause gepflegt und betreut werden, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an ihre besonderen Belange anzupassen. Hierfür leistet die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse.  Ab 1. Januar 2017 haben auch Leistungsbezieher im neuen Pflegegrad 1 Anspruch auf diese Zuschüsse.

Pflegebedürftigkeit in Graden Max. Zuschuss je Maßnahme in Euro

 

Pflegegrad 1
4000
Pflegegrad 1

wenn mehrere Antragsberechtigte zusammen wohnen

16000
Pflegegrad 2-5 4000
Pflegegrad 2-5

wenn mehrere Antragsberechtigte zusammen wohnen

16000

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

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